centric | GD Dentaltechnik GmbHAllgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von centric | GD Dentaltechnik GmbH, Karl-Hermann-Flach-Str. 15a, 61440 Oberursel (im Folgenden Auftragnehmer genannt)

1. Allgemeines

1.1. Die Ausführung aller gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge an centric | GD Dentaltechnik GmbH, Karl-Hermann-Flach-Str. 15a, 61440 Oberursel / Taunus (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) betreffend aller Lieferungen und Leistungen sowie diesbezügliche Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Die gelieferten Produkte entsprechen alle dem deutschen Qualitätsstandard.

2. Preise

2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu der am Tage der Lieferung gemäß Preisliste gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern keine hiervon abweichenden besonderen Vereinbarungen getroffen werden.

2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebostspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis zu 10 %  einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei Erhöhungen über 10 % erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber.

2.3. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

3. Lieferzeiten

3.1. Lieferzeiten werden nach bestem Vermögen angegeben, sind jedoch unverbindlich.

3.2. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Lieferung der Leistung in Verzug ist oder die Lieferung der Leistung für den Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenen Umständen nicht möglich ist. Der Rücktritt bedarf der vorherigen Mahnung und der Setzung einer angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zur Nachlieferung.

3.3. Werden wir selber nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Lieferpflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.

3.4. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

4. Versand

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Arbeiten, insbesondere des Zahnersatzes geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bzw. Abholung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über. „Abholung“ meint dabei die Abholung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Personen und Dritte sowie deren Erfüllungsgehilfen.

4.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist

4.3. Der Versand aller Lieferungen und Leistungen inklusive Nacherfüllung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nichts Anderes vereinbart wurde.

5. Haftung und Mängelansprüche

5.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle, Datensätze o.ä. zur Verfügung zu stellen. Mängel, die zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Anzeige eines Mangels gemäß den vorgenannten Bestimmungen, gelten die betroffenen Arbeiten und Leistungen als genehmigt und die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte entfällt.

5.2. Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung) beschränkt. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Kaufpreisminderung zu verlangen.

5.3. Schadensersatzansprüche sind generell ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- oder Vertragsverletzung des Auftraggebers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadenersatzansprüche Dritter sowie Ansprüche für Folgeschäden können nicht verlangt werden. Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese binnen zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeit, falls nichts anderes vereinbart wurde.

5.4. Die vorstehend genannten Beschränkungen oder der Ausschluss der Haftung gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter, gesetzliche Vertreter und alle Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.5. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5.6. Als Beschaffenheit des Zahnersatzes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Zahnersatzes dar.

5.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für Herausnehmbaren/kombinierbaren und 2 Jahre für festen Zahnersatz jeweils ab Rechnungsdatum des Zahnersatzes.

6. Arbeitsunterlagen

Die Herstellung der zahntechnischen Produkte erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modelle, Maße, Abbildungen, elektronischen Daten usw. (im Folgenden „Leistungsdaten“ genannt). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Leistungsdaten. Da die Leistungsdaten von entscheidendem Einfluss auf
den Sitz der fertigen Arbeit im Munde des Patienten sind, hat der Auftragnehmer das Recht, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Leistungsdaten zu verändern oder zurückzugeben, oder vom Auftrag zurückzutreten. Für alle Folgen, die aufgrund fehlerhafter oder nicht ausreichender Leistungsdaten entstehen (z.B. fehlerhafte Modelle und Abformungen), haftet ausschließlich der Auftraggeber.

7. Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Zubehörteile (Geschiebe ect.) können mit einem handelsüblichen Zuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Unterlagen und Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Aufbewahrung der angelieferten Teile haftet der Auftragnehmer nur mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8. Zahlung

8.1. Folgendes betrifft alle Lieferungen, Leistungen und Auslagen des Auftragnehmers.

8.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Lieferung der Arbeiten von der erfolgten Vorauszahlung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) oder einer Anzahlung abhängig zu machen, oder per Nachname zu versenden. Einer Begründung bedarf es dafür nicht.

8.3. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung (Einzelrechnung) und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung, Ziffer 8.2. bleibt unberührt. Die Rechnungen sind binnen 60 Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftrggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Hinweises bedarf. Einzelrechnungen werden binnen 30 Tagen fällig ab dem Rechnungsdatum.

8.4. Bei Zahlungsverzug entsehen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 II BGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,5%. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlung in Höhe von mehr als 20% einer Sammelaufstellung sind sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig.

8.5. Bei Zahlungen innerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Zahlungszieles gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontobetrag in Höhe von 3%; dies gilt nicht für Zahlungen per Kreditkarte oder Einzugsermächtigung.

8.6. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertagsverhältnis beruht.

8.7. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber an einen Dritten und/ oder eine Factoringgesellschaft abtreten, welche an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers erlöschen mit der Abtretung. Die Forderungen des Auftragsnehmers sind dann mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese Factoringgesellschaft zu leisten. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.

9. Abnahmeverpflichtung

Die Beauftragung des Autragnehmers wird durch Übersendung des Auftragsformulars durch den Auftraggeber verbindlich. Bei Verweigerung der Abnahme des Werkes entsehende Kosten trägt der Auftraggeber.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. An sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten und durch den Auftragnehmer hergestellten zahntechnischen Produkten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, vorbehalten.

10.2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Fertigungsauftrages an den Auftragnehmer ab. Forderungen und Einwände des Patienten gegenüber dem Auftraggeber, sind gegenüber dem Auftragnehmer unerheblich. Der Auftraggeber darf die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Arbeiten nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits vorab mit dem Abschluss des Vertrages an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, z.B. in Zahlungsverzug gerät. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer vertragsgemäß nachkommt.

10.3. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Wert in Höhe von 120% des Nennbetrages der zu sichernden Forderung, so hat der Auftragnehmer abgetretene Forderungen in Höhe des den Wert von 120% der zu sichernden Forderung übersteigenden Betrages an den Auftraggeber zurück zu übertragen. Voraussetzung für die Rückübertragung ist eine entsprechende schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen ist der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für Zahlungen, die an eine Factoringgesellschaft geleistet werden ist der Sitz dieser Factoringgesellschaft.

11.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer centric SP Zahntechnisches Labor GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter Knoth, Handelsregister Bad Homburg und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.4. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Gschäftsbedigungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

11.5. Soweit die AGB die Schriftform vorsehen, kann kann diese durch Übersendung eines Telefaxes gewahrt werden, mit Ausnahme von Mängelanzeigen im Falle von Passungenauigkeiten.

GD Dentaltechnik GmbH
Karl-Hermann-Flach-Str. 15a
61440 Oberursel / Taunus

Geschäftsführer: Matthias Legat
Registergericht: Bad Homburg v. d. Höhe
Registernummer: HRB 16251